für Kinder ungeeignete Internetseiten

Das Internet bietet unendlich viele Inhalte und Möglichkeiten. Selbstverständlich gilt das auch für den Bereich der Pornografie. Die Tatsache, dass der Zugang zu deutschen Sexseiten für Kinder und Jugendliche nicht möglich sein darf, löst das Problem nicht, da diese Regelung für ausländische Anbieter nicht gilt. 

Aus diesem Grund haben Kinder zunächst freien Zugang zu Pornoseiten und anderen Portalen, welche beispielsweise Gewaltdarstellungen zeigen.

Somit sind diese Internetseiten von Ihren Kindern problemlos und jederzeit auch über das Smartphone abrufbar. 

Auch eine Beschränkung der Zugangsrechte für Kinder durch entsprechende Kinderschutz-Programme kann das Problem nur bedingt lösen, da entsprechend Videos und Fotos auch über das Handy und soziale Netzwerke verteilt und getauscht werden. 

Neben der Pornografie stellen auch Gewaltdarstellungen ein massives Problem dar, da insbesondere brutale Videos mit echten Vorkommnissen wie Kriegsbilder und Filmen von Hinrichtungen nicht selten eine besondere Anziehungskraft für Kinder und Jugendliche haben. 

Genau hier liegt aber das Problem, denn das Veröffentlichen bzw. das Verbreiten von bestimmten Inhalten stellt eine Straftat dar. Insbesondere bei Bilder und Videos , welche

Pornografie

Gewaltdarstellungen

extremistische Darstellungen

Darstellungen zeigen, kann eine Straftat im Raum stehen, wenn diese Inhalte Personen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden.

 

So sollten Sie sich im Zusammenhang mit verbotenen Inhalte gegenüber Ihrem Kind verhalten:

Sprechen Sie die Problematik verbotene und jugendgefährdende Inhalte

Machen Sie Ihrem Kind klar,  dass es auf derartige Seiten im Internet stoßen wird, bzw. entsprechende Bilder von Schulfreunden und Bekannten gesendet bekommt

Sagen Sie ihrem Kind, dass die Weiterleitung von pornografischem Material sowie das Versenden von Gewaltdarstellungen eine Straftat darstellen kann.

Seien Sie Ansprechpartner für Ihr Kind.

 

Das ist die Gesetzeslage:

§ 131 Strafgesetzbuch ==> Gewaltdarstellung

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 1.eine Schrift (dazu gehören auch entsprechende Videos), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
  a)verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  b)einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
 2.einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
  a)einer Person unter achtzehn Jahren oder
  b)der Öffentlichkeit
  zugänglich macht oder
   

Der Gesetzestext wurde der Einfachheit halber gekürzt. 

§ 184 Strafgesetzbuch ==> Verbreitung pornografischer Schriften

(1) Wer eine pornographische Schrift (dazu zählen auch Videos)

 1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
   

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Gesetzestext wurde der Einfachheit halber gekürzt.